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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 10/07
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG § 23 Abs. 3
Die Ablehnung der Haftanstalt, dem Antragsteller Ablichtungen (Auskunft) aus der Gefangenenpersonalakte zu gewähren, ist eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, welche nach § 185 StVollzG zu beurteilen ist. Dass der Antragsteller nicht mehr Strafgefangener ist, ändert daran und der Zuständigkeit der Strafvollsteckungskammer nichts.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 VAs 10/07

In der Justizverwaltungssache

wegen Herausgabe von Ablichtungen aus der Gefangenenakte

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Rechtsweg gemäß den §§ 23 ff EGGVG ist unzulässig.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Januar 2007 wird an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin verwiesen.

Gründe:

Der Betroffene begehrt mit seinem ausdrücklich auf die §§ 23 ff. EGGVG gestützten Antrag, die Justizvollzugsanstalt Moabit zu verpflichten, ihm Ablichtungen aus der Gefangenenpersonalakte betreffend einen Vorfall aus dem Juli 2000 zur Verfügung zu stellen. Seinerzeit befand sich der Antragsteller dort zur Gefangenen-Buch-Nr. ... in Strafhaft.

Der subsidiäre Rechtweg nach den §§ 23 ff EGGVG ist nicht eröffnet, da der Betroffene die ordentlichen Gerichte aufgrund anderer Vorschriften anrufen kann (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Sein Begehren kann er mit einen Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG verfolgen, über den die zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hat (§ 110 Satz 1 StVollzG). Denn der Antrag, ihm Ablichtungen aus der Gefangenenpersonalakte zur Verfügung zu stellen, stellt einen Unterfall des Akteneinsichtsgesuches und dessen Ablehnung eine Maßnahme der Haftanstalt auf dem Gebiet des Strafvollzuges dar, welche nach § 185 StVollzG zu beurteilen ist, da der Betroffene zur maßgeblichen Zeit Strafgefangener war. Dass der Antragsteller sich derzeit nicht mehr in Strafhaft befindet, ändert daran nichts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NStZ 1986, 333). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt erhalten, da über die im StVollzG geregelten Rechtsbeziehungen zwischen der Haftanstalt und dem Betroffenen als Strafgefangenen zu entscheiden ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, Rdn. 4 zu § 109 StVollzG).

Die Sache war daher in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zu verweisen, der auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt (§ 17 b Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung).

Ende der Entscheidung

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